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200 2026 12

Verfügung vom 14. Januar 2026

Bern VerwG · 2026-04-15 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. November 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, nachdem sein Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG per 31. März 2024 infolge Krankheit gekündigt worden war (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. II] 150 f. und 112 ff.). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu einem telefonischen Beratungsgespräch am 16. Juni 2025 um 11:00 Uhr eingela- den (act. II 43). Das Gespräch fand jedoch nicht statt, weshalb das RAV mit Verfügung vom 7. August 2025 (act. II 40 ff.) den Versicherten nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs (act. II 72) wegen angeblichen Terminver- säumnisses für die Dauer von fünf Tagen ab dem 17. Juni 2025 in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einstellte. Die dage- gen erhobene Einsprache (act. II 38 f.) wies das AVA mit Entscheid vom

24. November 2025 (act. II 20 ff.) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Feststellung, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2026, ALV 200 2026 12

- 3 -

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 7. August 2025 (act. II 40 ff.) bestätigende Einspracheentscheid vom 24. November 2025 (act. II 20 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer zu Recht im Umfang von fünf Tagen in der Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von fünf Tagen, entspre- chend Fr. 2'276.50 (Fr. 455.30 x 5, vgl. Dossier Arbeitslosenkasse, [act. IIA] 21), unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

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- 4 -

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 2.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Zu den Kontroll- vorschriften zählt namentlich die Pflicht des Versicherten, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran- staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die Beratungs- und Kontrollgespräche werden in ange- messenen Zeitabständen durchgeführt, jedoch mindestens alle zwei Mona- te (Art. 21 Abs. 1 AVIV). Die versicherte Person muss sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Abs. 2). 2.2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens. Bei leichtem Verschulden dauert die Einstellung 1-15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). 2.2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen

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- 5 - (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67, 8C_24/2021 E. 3.1). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass eine versicherte Person durch Säumnis eines vom RAV angesetzten telefonischen Beratungsgesprächs ihre arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten verletzt (vgl. E. 2.2 hiervor). Aufgrund der Akten erstellt und auch nicht bestritten ist weiter, dass das am 16. Juni 2025 für 11:00 Uhr angesetzte telefonische Bera- tungsgespräch nicht stattgefunden hat (Beschwerde S. 1 und Beschwerde- antwort S. 2 Ziff. III/1). 3.2 Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob es der Beschwerdeführer – in Verletzung seiner arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten – unter- lassen hat, zur vereinbarten Zeit einen eingegangenen Anruf der RAV- Mitarbeiterin entgegenzunehmen. Beweisthema bildet somit die Frage, ob der Anruf eingegangen ist und mithin, ob der Beschwerdegegner die tele- fonische Verbindung hergestellt hat. Letzterer vertritt die Auffassung, die RAV-Mitarbeiterin habe den Anruf getätigt und die Herstellung einer Verbindung sei nachgewiesen (act. II 22 und Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III/3). Er stützt sich dabei auf einen Screenshot der Benutzeroberfläche von Microsoft Teams (act. II 68). Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen den Eingang eines Anrufs auf seinem Mobiltelefon. Er sei für das vereinbarte Beratungsgespräch bereit gewesen, habe allerdings weder einen Anruf noch eine Nachricht auf sei- ner Combox erhalten (Beschwerde S. 1). Was den Teams-Auszug angehe, sei einzig die Absicht der RAV-Mitarbeiterin erstellt, eine Verbindung her- zustellen, nicht jedoch die tatsächliche Herstellung derselben. Er führt wei- ter aus, dem Beschwerdegegner wäre es möglich gewesen, seine gegen- teilige Annahme zu untermauern, namentlich durch Einholen weiterer An- gaben zur Dauer des Anrufversuchs, zum tatsächlichen Verbindungsauf- bau zum Mobilfunknetz und zu allfälligen Fehlermeldungen betreffend den

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- 6 - Anrufversuch; der Beschwerdegegner wäre hierzu auch verpflichtet gewe- sen (Beschwerde S. 2). 3.3 3.3.1 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Die Partei, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entste- hung oder Durchsetzbarkeit bestreitet, trägt indessen die Beweislast für rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsa- chen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323, zit. in: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt

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- 7 - in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; 151 V 258 E. 4.4 S. 261; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Einsprache (II 38 f.) und in der Beschwerde substantiierte Einwendungen erhoben (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdegegner hat darauf nicht Bezug genommen. In antizipierter Be- weiswürdigung hat er sich damit begnügt, die Ausführungen des Be- schwerdeführers als «pauschale Behauptung» zu disqualifizieren und auf den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verweisen (Be- schwerdeantwort S. 3 Ziff. III/3). Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass zusätzliche technische Informationen zu einem anderen Beweiser- gebnis geführt hätten. Weitere Abklärungen, wie der Beschwerdeführer sie im Einspracheverfahren angeregt hatte, wären somit angezeigt gewesen. Ohne dies zu begründen, hat der Beschwerdegegner jedoch auf solche verzichtet und sich einzig auf den Teams Log-Auszug gestützt; dies, ob- schon sich die technischen Einrichtungen in seinem Herrschaftsbereich befinden und nicht in jenem des Beschwerdeführers. Unter diesen Um- ständen ist der Beschwerdegegner seiner Abklärungspflicht nicht hinrei- chend nachgekommen. 3.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdegegner den Un- tersuchungsgrundsatz verletzt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Beweismassnahmen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh-

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- 8 - rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom
  2. November 2025 aufgehoben und die Sache an den Beschwerde- gegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ALV 200 2026 12 MAK/BON/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. April 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 24. November 2025

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- 2 - Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. November 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an, nachdem sein Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG per 31. März 2024 infolge Krankheit gekündigt worden war (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [act. II] 150 f. und 112 ff.). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin zu einem telefonischen Beratungsgespräch am 16. Juni 2025 um 11:00 Uhr eingela- den (act. II 43). Das Gespräch fand jedoch nicht statt, weshalb das RAV mit Verfügung vom 7. August 2025 (act. II 40 ff.) den Versicherten nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs (act. II 72) wegen angeblichen Terminver- säumnisses für die Dauer von fünf Tagen ab dem 17. Juni 2025 in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einstellte. Die dage- gen erhobene Einsprache (act. II 38 f.) wies das AVA mit Entscheid vom

24. November 2025 (act. II 20 ff.) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2026 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Feststellung, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.

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- 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 7. August 2025 (act. II 40 ff.) bestätigende Einspracheentscheid vom 24. November 2025 (act. II 20 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer zu Recht im Umfang von fünf Tagen in der Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von fünf Tagen, entspre- chend Fr. 2'276.50 (Fr. 455.30 x 5, vgl. Dossier Arbeitslosenkasse, [act. IIA] 21), unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

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- 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). 2.2 2.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Zu den Kontroll- vorschriften zählt namentlich die Pflicht des Versicherten, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveran- staltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die Beratungs- und Kontrollgespräche werden in ange- messenen Zeitabständen durchgeführt, jedoch mindestens alle zwei Mona- te (Art. 21 Abs. 1 AVIV). Die versicherte Person muss sicherstellen, dass sie innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Abs. 2). 2.2.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens. Bei leichtem Verschulden dauert die Einstellung 1-15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). 2.2.3 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwin- gend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhal- ten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mit- hin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden vor- aus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen

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- 5 - (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67, 8C_24/2021 E. 3.1). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass eine versicherte Person durch Säumnis eines vom RAV angesetzten telefonischen Beratungsgesprächs ihre arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten verletzt (vgl. E. 2.2 hiervor). Aufgrund der Akten erstellt und auch nicht bestritten ist weiter, dass das am 16. Juni 2025 für 11:00 Uhr angesetzte telefonische Bera- tungsgespräch nicht stattgefunden hat (Beschwerde S. 1 und Beschwerde- antwort S. 2 Ziff. III/1). 3.2 Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob es der Beschwerdeführer – in Verletzung seiner arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten – unter- lassen hat, zur vereinbarten Zeit einen eingegangenen Anruf der RAV- Mitarbeiterin entgegenzunehmen. Beweisthema bildet somit die Frage, ob der Anruf eingegangen ist und mithin, ob der Beschwerdegegner die tele- fonische Verbindung hergestellt hat. Letzterer vertritt die Auffassung, die RAV-Mitarbeiterin habe den Anruf getätigt und die Herstellung einer Verbindung sei nachgewiesen (act. II 22 und Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III/3). Er stützt sich dabei auf einen Screenshot der Benutzeroberfläche von Microsoft Teams (act. II 68). Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen den Eingang eines Anrufs auf seinem Mobiltelefon. Er sei für das vereinbarte Beratungsgespräch bereit gewesen, habe allerdings weder einen Anruf noch eine Nachricht auf sei- ner Combox erhalten (Beschwerde S. 1). Was den Teams-Auszug angehe, sei einzig die Absicht der RAV-Mitarbeiterin erstellt, eine Verbindung her- zustellen, nicht jedoch die tatsächliche Herstellung derselben. Er führt wei- ter aus, dem Beschwerdegegner wäre es möglich gewesen, seine gegen- teilige Annahme zu untermauern, namentlich durch Einholen weiterer An- gaben zur Dauer des Anrufversuchs, zum tatsächlichen Verbindungsauf- bau zum Mobilfunknetz und zu allfälligen Fehlermeldungen betreffend den

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- 6 - Anrufversuch; der Beschwerdegegner wäre hierzu auch verpflichtet gewe- sen (Beschwerde S. 2). 3.3 3.3.1 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). Die Partei, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entste- hung oder Durchsetzbarkeit bestreitet, trägt indessen die Beweislast für rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsa- chen (BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323, zit. in: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest- stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt

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- 7 - in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; 151 V 258 E. 4.4 S. 261; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Einsprache (II 38 f.) und in der Beschwerde substantiierte Einwendungen erhoben (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdegegner hat darauf nicht Bezug genommen. In antizipierter Be- weiswürdigung hat er sich damit begnügt, die Ausführungen des Be- schwerdeführers als «pauschale Behauptung» zu disqualifizieren und auf den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verweisen (Be- schwerdeantwort S. 3 Ziff. III/3). Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass zusätzliche technische Informationen zu einem anderen Beweiser- gebnis geführt hätten. Weitere Abklärungen, wie der Beschwerdeführer sie im Einspracheverfahren angeregt hatte, wären somit angezeigt gewesen. Ohne dies zu begründen, hat der Beschwerdegegner jedoch auf solche verzichtet und sich einzig auf den Teams Log-Auszug gestützt; dies, ob- schon sich die technischen Einrichtungen in seinem Herrschaftsbereich befinden und nicht in jenem des Beschwerdeführers. Unter diesen Um- ständen ist der Beschwerdegegner seiner Abklärungspflicht nicht hinrei- chend nachgekommen. 3.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdegegner den Un- tersuchungsgrundsatz verletzt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Beweismassnahmen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. April 2026, ALV 200 2026 12

- 8 - rer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteien- tschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom

24. November 2025 aufgehoben und die Sache an den Beschwerde- gegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.